Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden AAB genannt) gelten für alle Grafik-Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen, Werbegestaltung etc. anzuwenden.
Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese AAB als integrierenden Bestandteil aufweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der AAB für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auch das Fachgebiet Grafik-Design, die Haftung für den “Rat des Fachmanns“ nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt.
Durch den Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik-Designer grafische Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen.
Der Grafik-Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Grafik-Designer zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im Briefing, danach jeweils nach Bekanntwerden.
Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhalb von Rahmenvereinbarungen erteilt werden.
Einzelaufträge sind nicht an die Schriftform gebungen. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
Solche (Exklusiv-Betreuungsverträge, Agenturverträge) sichern dem Auftraggeber und Grafik-Designer Konkurrenzausschluss für ein definiertes Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die Vertragsdauer (meist zwei Jahre).
Grafik-Designer im Sinne dieser AAB sind sowohl alle durch ordentliche Mitgliedschaft bei Design Austria, einschlägige Fachausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet Grafik-Design qualifizierte Selbstständige oder durch solche Grafik-Designer geführte Studios oder Design-Agenturen.
Auftraggeber ist der Besteller einer Grafik-Design-Dienstleistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Grafik-Design-Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber.
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.
Der Grafik-Designer ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlauts oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum sein Name unter “Grafik-Design“ zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung “Corporate Design“ für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit.
Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden.
Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden.
Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Diese dürfen ihre Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.
Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.
Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrags die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, wenn ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.
Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsverinbarungen ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
Alle Leistungen des Grafik-Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafik-Designer ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen.
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder einen erheblich reduzierten Auftrag an den Grafik-Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Grafik-Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit gemäß Punkt 10 und 11.
Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
Informationen und notwendige Muster, die für die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom Auftraggeber unentgeltlich und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen über vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu treffen.
Werden vor Ausführung der Vervielfältigung dem Grafik-Designer in seinen Geschäftsräumen Korrekturmuster vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsausarbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik-Design-Auftrages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.
Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in Auftrag zu geben.
Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung oder Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgt gegen Entgelt gemäß den Honorar-Richtlinien.
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s) gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform.
Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden den Grafik-Designer vom vereinbarten Liefertermin.
Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im Besonderen ist es dem Grafik-Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter des Grafik-Designers.
Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Grafik-Designer sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu übergeben.
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.
Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorares (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde.
Mängel sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter Anforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Grafik-Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
Der Auftraggeber hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung, falls die Leistung durch fehlgeschlagene Nachbesserung unverwendbar ist, das Recht auf Wandlung.
Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.
Soweit der Grafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen bei Dritten in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Der Grafik-Designer haftet nicht für die Arbeit von Dritten.
Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist schadensunabhängig.
Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geschuldet wurde.
Als Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches dienen die Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer Design Austria in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Grafik-Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 12% Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Grafik-Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch Grafik-Designer weder verlangt noch angenommen werden, es ein denn, sie werden sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamthonorar gutgeschrieben. Dies betrifft nicht die “Agenturprovision“ der Medien bei Schaltungs-Aufträgen.
Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken sind dem Grafik-Designer unaufgefordert fünf einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Rahmen- oder Betreuungsverträge enden mit dem vertraglich vereinbarten Datum und verländern sich um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Datum des Vertragsablaufes gekündigt werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Vorlage der Erst-Präsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag gegen Bezahlung des Präsentationshonorares gemäß Punkt 6 zurückzutreten.
Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Grafik-Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorares zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes. Unabhängig davon ist der Grafik-Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Grafik-Designer.
Der Grafik-Designer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
Auch in diesen beiden Fällen gebührt dem Grafik-Designer die Vergütung des Gestaltungshonorares für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Grafik-Designers.
Die Rechtsbeziehung unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem österreichischen Recht.
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor Beschreitung des Rechtsweges Design Austria um Vermittlung anzurufen.